top of page

Allgemeine Mietbedingungen

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Ein Mietvertrag kommt erst durch eine schriftliche Unterzeichnung unserer Mietbedingungen, oder durch eine verbindliche Buchung auf unserer Website zustande. Bei einer verbindlichen Onlinebuchung muss diese zunächst durch eine E-Mail seitens des Vermieters bestätigt werden.

​

2. Bei einem abgeschlossenem Mietvertrag besteht kein Widerrufsrecht.

​

3. Ein Mieter als solches muss ausdrücklich im Mietvertrag bezeichnet und namentlich genannt werden. Bei der Unterzeichnung und Benennung eines zusätzlichen Fahrers ist seitens des Mieters darauf zu achten, dass er im Besitz einer für das Mietfahrzeug nötigen Fahrerlaubnis ist und auch alle weiteren Auflagen, die an den Mieter gestellt werden, einhält. Dem Mieter ist es strengstens untersagt, das Auto gegen ein Entgelt oder anderweitig an Dritte herauszugeben und diese fahren zu lassen. Bei einem Verstoß entfällt der Versicherungsschutz und eventuelle Schadenssummen müssen in voller Höhe von dem im Mietvertrag festgehaltenen Fahrzeugmieter getragen werden.

 

B: Allgemeine Informationen

1. Das Fahrzeug wird in einem voll funktionstüchtigem, ordnungsgemäßen, TÜV-konformen, sauberen Zustand und mit vollem Tank übergeben. Das Fahrzeug muss von dem Mieter mit vollem Tank zurückgegeben werden. Beschädigungen oder Abweichungen des Fahrzeugzustandes werden in einem vor- und nach der Vermietung geführten Übergabeprotokoll festgehalten. Kosten für den Kraftstoff unserer Fahrzeuge während der Mietdauer werden von dem Fahrzeugmieter getragen. Eine Tankkarte wird nicht zur Verfügung gestellt. Wird das Fahrzeug nicht im vollgetankten Zustand abgegeben, berechnen wir durch die Umstände der Betankung einen Literpreis von 4 € (EURO) pro Liter Kraftstoff und stellen sie dem Mieter nach Mietende in Rechnung.

 

2. Der Mieter benötigt bei der Übergabe des Fahrzeugs eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, eine von der Autovermietung akzeptierte Zahlungsmethode sowie einen gültigen Personalausweis. Alternativ zum Personalausweis wird auch ein Reisepass mit zusätzlichem Adressnachweis akzeptiert. Wie lange der Mieter im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss, ist abhängig von dem angemieteten Fahrzeug und liegt im Minimum bei 3-5 Jahren. Kann der Mieter vor Mietbeginn die eben genannten Dokumente nicht nachweisen, muss dieser zwangsweise vom Mietvertrag zurücktreten. Ein digitales Vorzeigen dieser Dokumente bspw. per Smartphone aufgenommene Bilder werden nicht akzeptiert. Entstandene Schäden in Form eines Mietausfalls müssen vom Mieter getragen werden.

 

3. Bei Unterzeichnung der Mietbedingungen erklärt sich der Mieter ausdrücklich fähig, die entstehenden Mietkosten zahlen zu können.

 

4. Der Fahrzeugmieter verpflichtet sich bei Unterzeichnung des Mietvertrages ausdrücklich einverstanden, ohne jeglichen Alkohol- oder Einfluss von Drogen zu fahren.

 

5. Das Verwenden der Fahrzeuge für sportliche- und oder wettbewerbliche Zwecke wie z. B. Rennen oder Rennstrecken zu nutzen wird strengstens untersagt. Der Mieter ist bei Missachtung mit einer Vertragsstrafe oder Kautionsabzug einverstanden.

 

6. Alle unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Dieses System dient einem reinen Sicherheitsaspekt und nicht der Rundum-Überwachung des Fahrzeugmieters oder dem Sammeln Marketingrelevanter-Daten.

 

7. Das angemietete Fahrzeug darf nur in einer abgesperrten Garage abgestellt werden. Eine Verletzung gilt als grobe Fahrlässigkeit, was eine Haftung des Fahrzeugmieters für eventuelle Vandalismusschäden zu Folgen hat.

 

8. Sofern ein zusätzlicher Fahrer des Mietfahrzeuges angegeben wird, müssen alle vom Mieter geforderten Dokumente auch für eben jenen Zusatzfahrer abgegeben werden. Auch alle für den Mieter geltenden Anforderungen gelten im selben Maße für den Zusatzfahrer.

 

9. Während des gesamten Mietzeitraums wird das Fahrzeug mit einer außerordentlichen Sorgfalt geführt und vor Fahrtantritt geprüft. Zu den Prüfaufgaben gehören unter anderem folgende Punkte:

 

  • Prüfen des Ölstandes

  • Funktionalität der Leuchtmittel

  • Prüfen des Reifendrucks

  • Prüfu

  • Kontrolle zulässiger Personenzahl

  • Fahrzeugsicherung gegen Diebstahl und Einbruch

 

10. Manche unserer Fahrzeuge verfügen über die Funktion einer Launch-Control. Da unter anderem bei Einschalten einer Launch-Control die Traktionskontrolle ausgeschaltet wird, führt dies zum Erlöschen jeglichen Versicherungsschutzes und ist somit strengstens untersagt. Eine Zuwiderhandlung kann zu einer Vertragsstrafe von 1.000,00€ pro Start oder Einbehaltung der Kaution führen. Also Kunde erklären Sie sich mit einer Vertragsstrafe in dieser Höhe einverstanden.

 

11. Wir als Autovermietung verfügen über Auslesegeräte für alle unsere modernen Fahrzeuge. Wir lesen unsere Fahrzeuge regelmäßig aus und prüfen unter anderem die Nutzung der in Punkt B, 10 erläuterten Launch-Control.

 

C: Zahlungsbedingungen/ Rückgabe des Fahrzeug

Der unterzeichnete Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Nutzung führt nicht zu einer automatischen Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB findet demnach keine Anwendung.

 

2. Der Mieter ist bereit, dem Vermieter Schadensersatz nach dem vereinbarten Mietzeitraum zu leisten, wenn:

 

  • das Fahrzeug aufgrund starker Verschmutzung eine Reinigung erfordert. (Reinigungspauschale von 35,00 €)

  • das Fahrzeug nicht mehr voll funktionstüchtig ist (Schadensersatz abhängig von Fahrzeugschaden des Ausfalls)

 

3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mietzeitende an dem im Mietvertrag festgehaltenen Abgabeort und zur vereinbarten Zeit abzugeben. Eine seitens des Mieters beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist nur nach Genehmigung des Vermieters möglich und rechtzeitig mitzuteilen. Bei einer Verlängerung des Mietzeitraums bleiben alle weiteren Punkte der Mietvereinbarungen ebenfalls wirksam.

 

Bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten Mietbestimmungen und des vereinbarten Mietzeitraums erlischt sämtlicher Versicherungsschutz sowie die Haftungsreduzierung des Mieters. Zudem wird bei Anbruch eines weiteren Mietzeitraums, ganz gleich, ob wenige Minuten oder mehrere Stunden, eine weitere Tagesmiete in Rechnung gestellt (ausgenommen der Kosten für die vertragliche Haftungsbeschränkung).

 

4. Der in der Preisliste aufgeführte Mietpreis ergibt sich aus den Mietpreiskosten und dem nötigen Versicherungsschutz. Der Preis gilt auch nach einer vereinbarten Verlängerung der Mietdauer.

 

5. Der Mietvertrag endet nach dem vereinbarten Mietzeitraum. Nach Mietvertragsende ist das Fahrzeug dem Vermieter an dem im Mietvertrag festgehaltenen Ort, innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, zurückzugeben. Ausnahmen der Rückgabezeit außerhalb der Geschäftszeiten müssen schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.

 

6. Der Fahrzeugmieter ist nicht dazu berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen. Eine gültige Ausnahme ist eine eindeutige und rechtskräftige Forderung.

 

7. Bei der Bezahlung über eine Kreditkarte oder das SEPA-Lastschriftverfahren, sofern zur Zeit der Miete angeboten, ist der Vermieter berechtigt, während des Mietzeitraums aufgetretene Schäden an dem Mietfahrzeug oder die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung über eben jene gewählte Zahlungsmethode abzurechnen.

 

D: Schäden an dem Mietfahrzeug

Die Schäden an dem Mietfahrzeug unterscheiden sich in 1. technischen Schäden und 2. Schäden durch Unfall

 

1. Technische Schäden

Das Mietfahrzeug ist nach dem Auftreten unerwarteter Betriebs- oder sonstigen Störungen unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Die Beseitigung der Schäden darf nur nach Begutachtung sowie ausdrücklich erteilter Erlaubnis des Vermieters in einer vom Vermieter ausgewählten Fachwerkstatt durchgeführt werden.

 

Die verbindliche Genehmigung des Mieters ist nicht notwendig, wenn dem Fahrzeugmieter Werkstattkosten von maximal 100 € (EURO) verbindlich zugesagt werden. Dem Fahrzeugmieter werden dadurch entstandene Kosten nach Mietzeitende gegen Vorlage der Originalrechnung erstattet. Die Erstattung findet nur dann statt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die entstandenen Schäden nicht vom Mieter verschuldet wurden, sondern von Beginn des Mietzeitraums gegeben waren.

 

2. Durch Unfall verursachter Schaden

Ein Unfallschaden wird von uns als Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr angesehen, das einen Schaden am Mietfahrzeug zur Folge hat. Unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer involviert oder der Fahrzeugmieter und potenzielle Insassen zu Schaden gekommen sind, wird ein Unfall mit Fahrzeugschäden von uns als Unfall deklariert. Ganz gleich welche Unfallart, oder Personen zu Schaden gekommen sind, muss der Fahrzeugmieter an der Unfallstelle verbleiben und:

 

I.) umgehend die Polizei verständigen und sich bis zum Eintreffen dieser am Mietfahrzeug aufhalten.

 

II.) Personalien in Form von Name und Anschrift aller beteiligten Personen sowie zusätzlich die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge, Name und Anschriften aller Zeugen und die Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten aufzunehmen.

 

III.) einen Schadenbericht nach Fahrzeugrückgabe zu erstellen und dem Vermieter nach Rückgabe des Fahrzeugs zu übergeben. Ein Schadenbericht als solches enthält: Unfallzeit, Unfallhergang sowie eine vom Mieter erstellte Skizze)

 

E: Haftung des Fahrzeugmieters

1. Bei Abgabe des Mietfahrzeugs an einen nicht-berechtigten Fahrer gilt eine unbeschränkte Haftung. Tritt während dieser Abgabe an unzulässige Dritte ein Schaden des Mietfahrzeugs auf, so haftet sowohl der Fahrzeugmieter als auch die Dritte Person unbeschränkt als Gesamtschuldner.

 

2. Während des vereinbarten Mietzeitraums gilt eine Haftungsbeschränkung für den Fahrzeugmieter und sonstige berechtigte Fahrer. Anders als Vollkaskoversicherung zusammengefasst, wird eine solche Reduzierung durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit einer Selbstbeteiligung für den Fahrzeugmieter festgehalten. In einer solchen Vereinbarung haftet der Fahrzeugmieter im Schadensfall bis zu einem festgelegten Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. In Fällen von Verkehrsverstößen und- oder Straftaten kann eine Haftung des Mieters und eventuellen dritten Fahrern nicht ausgeschlossen werden.

 

Sowohl der Fahrzeugmieter als auch befugte dritte Fahrer haften unbeschränkt für alle von Ihnen während des Mietzeitraums begangene Gesetzesverstöße und Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

 

3. Der Vermieter stellt dem Fahrzeugmieter und eventuellen dritten Fahrern jegliche Art von Bußgeldern, Verwarnungsgeldern oder sonstigen Gebühren in Rechnung, die in Folge der von ihnen begangenen Verstöße gegen die Fahrzeugvermietung/ den Fahrzeugmieter erhoben werden. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt sich der Mieter eindeutig damit einverstanden, jegliche der eben genannten Zusatzkosten zu übernehmen.

 

4. Der Fahrzeugmieter haftet in vollem Rahmen für alle Schäden an dem Mietfahrzeug, dessen Ursprung sich auf falsche Bedienung oder Überbeanspruchung während des Mietzeitraums zurückzuführen lässt.

 

 

5. Die in Punkt E beschriebene Haftungsreduzierung greift nicht, sofern Schäden vom Mieter und- oder Fahrer vorsätzlich verursacht wurden. Hat der Mieter und- oder Fahrer den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter im Recht, die entsprechende und vom Vermieter festgelegte Schadenshöhe zu erheben. Diese kann bis zu 100 % des Gesamtschadens betragen. Das Maß der Haftung bei grober Fahrlässigkeit richtet sich nach § 81 Abs. 2 VVG. Die Reduzierung der Haftung entfällt außerdem bei vorsätzlichem Verletzen der festgelegten Vertragspunkte. Steht eine grobe Fahrlässigkeit im Raum trägt der Mieter und- oder Fahrer unter der Verantwortung der Beweislast gegenüber dem Vermieter. Der Mieter und- oder Fahrer haften ungeachtet der Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

 

I.) in allen Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer (Form des Mieters) die Vollkaskoversicherung (Form des Vermieters) gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf,

​

II.) der Mieter und- oder Fahrer unter Alkohol (auch Kleinstmengen) und- oder Beeinflussung von Drogen (auch Kleinstmengen) das Fahrzeug gelenkt, sowie

​

III.) das Mietfahrzeug an eine nicht vertraglich festgelegte Person zum Lenken und Fahren übergeben wurde,

​

IV.) das Fahrzeug verkehrswidrig und- oder für Wettkämpfe aller Art genutzt wurde,

​

V.) es zu nicht genehmigten Auslandsfahrten oder Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug gekommen ist.

​

6. Die Schadensersatzpflicht des Fahrzeugmieters (5. I.)) erstreckt sich über:

  • die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung

  • bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes

  • für eventuell angefallende Abschleppkosten, Bergungskosten, Rückführung

  • Sachverständigengebühren

  • durch Mietausfall entstandene Kosten werden mit 50 % der Tageskosten des Fahrzeugs berechnet – bis zu der Neuzulassung- und Anmeldung eines neuen Fahrzeugs.

 

7. Wird das Fahrzeug an Dritte übergeben, haftet der Fahrzeugmieter für die im Mietvertrag festgehaltenen Bestimmungen und das eigene sowie das Verhalten dritter Fahrer (Punkt I.) eingeschlossen).

 

8. Der Vollkaskoversicherungsschutz entfällt bei fahrlässiger und nicht vertragsgemäßer Nutzung des Mietfahrzeuges.

 

F: Haftungsfälle des Vermieters

Eine Haftung des Vermieters in Form von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Mieter sind ausgeschlossen. Ausnahmeregelungen gelten bei Lebensgefährdung, Gefährdung der Gesundheit oder einer den Mietvertrag betreffenden groben Fahrlässigkeit des Vermieters. Bei Unterzeichnung des Mietvertrags willigt der Mieter ausdrücklich ein, den Vermieter von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste, z. B. von Gegenständen, die im Fahrzeug vergessen oder während des Mietzeitraums verloren wurden, zu entbinden.

 

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe schließen folgendes ein:

  • mangelnde Pflege des Fahrzeugs

  • Beschädigungen am Mietfahrzeug

  • vertragswidriger Gebrauch

  • Schäden am Fahrzeug wissentlich zu Verschweigen

  • Fahrzeugnutzung für Straftaten

  • unerlaubte kostenlose oder entgeltliche Weitervermietung

 

H: Stornierungsbedingungen

1. Sollte eine Stornierung seitens des Mieters erfolgen, erheben wir als Vermietung eine Stornogebühr. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Diese liegt bei folgenden Zeiträumen:

  • bis zu 6 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei

  • zwischen 6 Wochen und dem Beginn der 4. Woche: 35 % Mietpreises

  • zwischen 4 Wochen und dem Beginn der 2. Woche: 60 % Mietpreises

  • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises

  • unter 72 Stunden bis zum Mietbeginn: 90 %

  • Bei Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 100 %

Der Mietpreis bezieht den Gesamtpreis der Miete inkl. Aller zusätzlich anfallenden Gebühren und Extras.

​

2. Dem Mieter steht bei entstandenen Aufwendungen durch Stornierung oder Nichtabholung der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche in der geltend machenden Höhe entstanden sind.

​

3. Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Abholort zur festgelegten Zeit bleibt die Reservierung des Fahrzeugs 2 Stunden bestehen. Erst nach diesem Zeitraum wird dem Mieter 100 % des Gesamtmietpreises in Rechnung und das Fahrzeug anderen Kunden zur Verfügung gestellt.

 

I: Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dem Vermieter SCHUFA Auskünfte zur Verfügung zu stellen.

 

J: vertragliche Schlussbestimmungen

Bei den Vertragsbestimmungen gilt deutsches Recht. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Vertragspunkte sorgt nicht für Ungültigkeit aller weiteren in den Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen festgehaltenen Punkte. Hat der Fahrzeugmieter keinen allgemeinen Gerichtsstand oder ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag der Erfüllungsort Schleswig-Holstein.

bottom of page